Wer das Recht kennt, kennt seine Spielräume!

Nicht nur in Gesamtleistungswettbewerben, wo der Zusammenarbeitsvertrag bereits bei der Ausschreibung einen Teil der Wettbewerbsunterlagen bzw. -bedingungen zählt, ist eine mit den (Beschaffungs)Gesetzen abgestimmte Vetragsform unabdingbar. Je klarer und stringenter die Vertragsgrundlagen sind, desto kleiner werden allfällige Verständnisprobleme zwischen den Vertragspartner. Ebenso wird auch das Rekursrisiko gemindert.

Richtig, situativ und massvoll die Grenzen ausgelotet gibt Ihnen das Recht die notwendigen Handlungsspielräume.

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